Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Aktivitäten der Persanesth GmbH und deren Kunden (Einsatzbetrieb) im Zusammenhang mit dem Personalverleih. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) und dem Obligationenrecht (OR).
Stand: 7. September 2025
1 Vertragsabschluss und Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integralen Bestandteil jedes Verleihvertrages und treten bei Vertragsabschluss in Kraft. Mit der Annahme eines Auftrags erkennt der Kunde diese AGB als verbindlich an. Abweichende Bedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn sie von der Persanesth GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
2 Einsatz und Aufsicht des temporären Personals
Das temporäre Personal wird ausschliesslich für die vereinbarten Tätigkeiten eingesetzt und untersteht den Weisungen und der Aufsicht des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, eine ordnungsgemässe Einführung und Instruktion am Arbeitsplatz sicherzustellen. Das Personal verpflichtet sich, die Anweisungen des Kundenbetriebs einzuhalten, einschliesslich Hausordnung, Schweigepflicht und weiterer Reglemente.
3 Arbeitssicherheit und Materialbereitstellung
Der Kunde ist verantwortlich für die Arbeitssicherheit des temporären Personals gemäss den gesetzlichen Normen und Arbeitsgesetzbestimmungen. Er stellt die erforderlichen Materialien, Geräte und Maschinen zur Verfügung und überwacht deren sachgerechte Nutzung.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, ALV, BVG, KTG) sowie die Unfallversicherung (UVG) werden durch die Persanesth GmbH als Arbeitgeberin übernommen.
4 Arbeitszeiten und Überstunden nach ArG Art. 12
Das temporäre Personal hält die gültigen Arbeitszeiten im Kundenbetrieb ein. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden am Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:
170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden
140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.
Die Einhaltung des Arbeitsgesetzes obliegt dem Kunden.
5 Überstunden, Überzeit und Zuschläge
Überstunden und Überzeit bedürfen der vorgängigen Zustimmung des temporären Personals sowie der Persanesth GmbH. Für Überzeit wird ein Zuschlag von 25 % gemäss gesetzlichen Vorgaben erhoben.
6 Anforderungen an das temporäre Personal
Der Kunde muss sicherstellen, dass das temporäre Personal den Anforderungen entspricht. Bei Unstimmigkeiten ist Persanesth GmbH unverzüglich zu informieren.
7 Entlohnung und Abrechnung
Die Entlohnung des temporären Personals erfolgt auf Grundlage der vom Kunden visierten Arbeitsrapporte. Rechnungen werden monatlich gestellt und sind innerhalb von 10 Tagen netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen von 5 % p.a. sowie Mahngebühren. Direkte Zahlungen an das Personal sind unzulässig und befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber der Persanesth GmbH.
8 Sozialleistungen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen des temporären Personals (AHV/IV/EO, ALV, UVG, BVG, KTG) werden von der Persanesth GmbH übernommen.
9 Übernahme von temporärem Personal
Der Kunde kann temporäre Mitarbeitende nach Vertragsende in ein direktes Anstellungsverhältnis übernehmen. Dies ist grundsätzlich kostenlos. Der Kunde verpflichtet sich jedoch, die Übernahme innert 5 Arbeitstagen schriftlich an Persanesth GmbH zu melden.
10 Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen sind wie folgt festgelegt:
Bei Verträgen mit einer befristeten Einsatzdauer von maximal 3 Monaten: Enden ohne Kündigung mit Erreichen des Enddatums, spätestens jedoch drei Monate nach Einsatzbeginn. Während dieser Zeit kann der Vertrag nur in Ausnahmefällen gekündigt werden. Bei Verlängerung über die Maximaldauer hinaus wird ein neuer unbefristeter Vertrag abgeschlossen.
Unbefristete Einsätze können wie folgt gekündigt werden:
– 2 Arbeitstage während der ersten drei Monate des Einsatzes.
– 7 Tage vom vierten bis zum sechsten Monat des Einsatzes.
– 1 Monat ab dem siebten Monat des Einsatzes zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
11 Erfindungen und Verwertungsrechte
Erfindungen, die von Angestellten der Persanesth GmbH während ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht werden, stehen im Eigentum von Persanesth GmbH, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit der Angestellten von Persanesth GmbH erstellt wurden, stehen der Firma Persanesth GmbH zur Verfügung, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten sinngemäss.
12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen mit Persanesth GmbH gilt das schweizerische Recht. Gerichtsstand ist der Sitz von Persanesth GmbH.
